Waldeigentümerschaft

 

1. Muss ich als Waldeigentümerschaft Wandernde in meinem Wald tolerieren?

  • Der Wald und die Waldwege sind von Gesetzes wegen frei zugänglich (ZGB 699 und WaG 14a). Die signalisierten Wanderwege sind zudem in Plänen offizialisiert und rechtlich gesichert, sei es durch eine Wegdienstbarkeit oder eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit. Die Wege dürfen von den Wandernden frei begangen werden, solange keine (temporäre) Sperrung signalisiert ist.
  • Der Zugang zu Waldflächen und Wegen kann durch eine behördliche Anordnung oder seitens der Waldeigentümerschaft zur Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten eingeschränkt werden.

2. Bin ich als Waldeigentümerschaft für Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege verantwortlich?

  • Wenn Wanderwege über Waldwege führen, die für zu Fuss Gehende angelegt sind und ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen, sind Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege per Gesetz Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde). Befestigte Fusswege (gebautes Trassee/Fundationsschicht) gelten zwar als Werk im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), in Abweichung vom Kriterium des formalen Eigentums ist hier indessen nach der Gerichtspraxis nicht die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümer zu betrachten, sondern das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen. Bei unbefestigten Wanderwegen ohne Werkcharakter gelangt das kantonale Staatshaftungsrecht zur Anwendung.
  • Anders verhält es sich bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen. Hier ist grundsätzlich die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für die mängelfreie Erstellung und den Unterhalt der baulichen Vorrichtungen (Brücken, Geländer, Stützmauern etc.) des Fahrwegs inkl. Wegtrassee verantwortlich, soweit das Gemeinwesen nicht nach der kantonalen Strassengesetzgebung oder aufgrund einer Wegdienstbarkeit oder Vereinbarung den Wegunterhalt zu besorgen hat. Der Unterhalt der baulichen Vorrichtungen umfasst auch deren periodische Kontrolle.

3. Wer trägt die Kosten des Wegunterhalts?

  • Die Frage der Kostentragung stellt sich nur insoweit, als die Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin den Wegunterhalt zu verantworten hat. Bei Privatwegen, die dem Gemeingebrauch (hier dem Wandern) gewidmet sind, richtet sich die Kostentragung in erster Linie nach der kantonalen Strassengesetzgebung. Enthält diese keine Regelung, liegt aber eine Wegdienstbarkeit vor, ist die Kostentragung nach Massgabe der Interessen an der Wegnutzung festzulegen (Art. 741 ZGB). Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung.
  • Wurde keine Wegdienstbarkeit vereinbart und auch keine vertragliche Abrede getroffen, gehen die Kosten des Wegunterhalts zulasten der Waldeigentümerschaft.

4. Muss ich als Waldeigentümerschaft besondere Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Wandernden treffen?

  • Die Verantwortung der Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin der forstlichen Fahrwege beschränkt sich auf die baulichen Vorrichtungen des Fahrwegs inkl. Wegtrassee. Ohne abweichende, vertragliche Vereinbarung sind wanderwegspezifische Sicherungsmassnahmen (wie z.B. Schutz der Wandernden vor Absturzgefahr oder Naturgefahren wie Fallholz oder Stein- und Blockschlag) Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens.
  • Stellen die Wanderwegverantwortlichen bei wanderwegspezifischen Wegkontrollen gefährliche Bäume fest, ist es abhängig vom kantonalen Recht, ob das Gemeinwesen die Bäume selbst entfernen kann oder ob die Waldeigentümerschaft diese auf eigene Kosten zu beseitigen hat.
  • Unterlässt die Waldeigentümerschaft trotz behördlicher Aufforderung die Beseitigung gefährlicher Bäume, kann sie aus Verschulden (Art. 41 OR) haftbar werden. 

5. Wer ist zuständig für die Kennzeichnung / Signalisation von Wanderwegen und deren Kontrolle im Wald?

  • Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Die Kontrolle der Signalisation wird in den meisten Kantonen durch die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (zusammen mit der Kontrolle des Wegzustands) ausgeübt.
  • Die Signalisation eines offiziellen (rechtlich gesicherten) Wanderwegs muss von der Waldeigentümerschaft geduldet werden.

6. Kann ich als Waldeigentümerschaft haftbar gemacht werden, wenn Wandernde auf einem Wanderweg in meinem Wald verunfallen?

  • Bei Wanderwegen auf Waldstrassen haftet die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für Schäden infolge mangelhafter Erstellung des Fahrwegs oder aufgrund von schlechtem Unterhalt baulicher Vorrichtungen am Fahrweg (Art. 58 OR).
  • Daneben ist eine Haftung der Waldeigentümerschaft aus Verschulden (Art. 41 OR) oder als Geschäftsherrin (Art. 55 OR) etwa denkbar, wenn a) sie es trotz behördlicher Aufforderung unterlässt, gefährliche Bäume zu entfernen (bei einer entsprechenden Beseitigungspflicht nach kantonalem Recht), wenn b) der eigene Forstbetrieb bei Waldbewirtschaftungsarbeiten die gebotenen Sicherungsmassnahmen nicht ergreift oder wenn c) vertraglich übernommene Kontroll- und Unterhaltspflichten nicht erfüllt werden.

7. Wie und wo kann ich als Waldeigentümerschaft mangelhafte Signalisation und Beschädigungen am Wanderweg und an den Kunstbauten melden?

  • Nehmen Sie Kontakt mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation auf.

8. Wer ist für die Sensibilisierung der Wandernden für richtiges Verhalten im Wald verantwortlich und wie erfolgt sie?

  • Grundsätzlich können verschiedenste Akteure Sensibilisierungsarbeit leisten. Zumeist führen Kantone, Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen sowie Stiftungen, Vereine (Naturschutzgebiete, Wildnispärke etc.) oder Tourismusorganisationen Sensibilisierungsmassnahmen durch (z.B. Waldknigge, Anbringen von Infotafeln).

9. Wie können Wandernde im Wald gezielt gelenkt werden?

  • Eine korrekte Signalisation sowie eine eindeutige Wegführung sind geeignete Lenkungsmassnahmen für Wandernde im Wald. Des Weiteren können Wandernde mittels Hinweistafeln gezielt auf Schutzzonen, Sturmflächen, Waldreservate und Wildschutzzonen aufmerksam gemacht werden.

10. Wer ist für Fragen im Zusammenhang mit Wanderwegen im Wald zuständig?

  • Zur Thematik Wanderwege im Wald können sowohl die Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort die kantonale Wanderweg-Fachstelle) als auch die kantonale Wanderweg-Fachorganisation Auskunft geben. Fragen können auch beim zuständigen Forstamt platziert werden.

11. Der Holzschlag und die Holzabfuhr geschehen manchmal zeitversetzt. Wie lange darf aufgrund dessen ein beschädigter Weg unbegehbar bleiben?

  • Bei Holzschlag ist der Wanderweg gesperrt. Die Dauer der Sperrung bzw. der auszuführenden Arbeiten hängt von Art und Umfang des Schadens ab und wird zusammen mit der Wanderwegkategorie fallweise bestimmt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und der Weg (wieder) den Anforderungen der Wegkategorie entspricht.

12. Was ist bei Wanderwegen zu beachten, die durch geschützte Landschaften und Naturdenkmäler, Biotope und andere sensible Lebensräume im Wald führen?

  • Eingriffe in Landschaften und Naturdenkmäler, die gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geschützt sind, fallen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung geschützter Biotope (Moore und Moorlandschaften, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden) und weiterer, sensibler Lebensräume (Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften etc.).
  • Den höchsten Schutz geniessen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem entsprechenden Bundesinventar aufgenommen sind. Sie sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen jedenfalls grösstmöglich zu schonen.
  • Auch bei regionalen oder lokalen Objekten ist für einen Eingriff ein gewichtiges, überwiegendes Interesse erforderlich. Der Verursacher hat für besondere Schutzmassnahmen, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.
  • Im Perimeter geschützter Objekte können bestehende Wanderwege unterhalten werden. Demgegenüber ist die Hürde für die Neuanlage von Wanderwegen, je nach Objekt, hoch bis sehr hoch.

13. Wie sind historische Verkehrswege im Wald zu berücksichtigen?

  • Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit sichtbarer Substanz verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
  • Historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung mit Substanz sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Der Schutzumfang ergibt sich hier massgebend aus dem kantonalen Recht.
  • Wegabschnitte mit historischem Verlauf ohne Substanz geniessen keinen besonderen Schutz.
  • Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält sowohl die Objekte des Bundesinventars (Wege von nationaler Bedeutung), als auch die von den Kantonen bezeichneten Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Die inventarisierten Objekte sind in Plan- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
  • Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit in das Wanderwegnetz einzubeziehen (Art. 3 Abs. 2 FWG).

14. Wer ist für die Sicherheit der Wandernden bei der Jagdausübung im Wald verantwortlich?

  • Jagende bzw. die Jagdgesellschaft sind für die Sicherheit der Wegnutzenden verantwortlich. Sie haben sachdienliche Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit Dritter zu gewährleisten. Die Massnahmen sind mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens abzusprechen.
  • Wer durch die Jagdausübung einen Schaden verursacht, haftet dafür; unabhängig davon, ob ihn an der Schadenverursachung ein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung).

15. Wer ist für die Sicherheit der Wandernden im Wald bei Übungen am Schiessstand verantwortlich? Wie ist das Wandern im Wald bei Schiessübungen und allfällige Wegumleitungen zu koordinieren?

  • Der/die BetreiberIn der Schiessanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Wegnutzenden und hat alle nötigen Schutzmassnahmen zu ergreifen, insbesondere soweit nötig, die betroffene Wegstrecke des Wanderwegs vorübergehend zu sperren oder eine Schiesswache aufzustellen.
  • Wegsperrungen sind mit den Wegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens abzusprechen und zu koordinieren. Diese legen fest, ob, wie und durch wen eine Umleitung zu signalisieren ist.
  • Bei stark frequentieren Wanderwegen ist nach Möglichkeit immer eine Umleitung einzurichten.

 

Weiterführende Informationen zu den Fragen

Glossar

 

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