Gesetzgebungen und rechtliche Grundlagen
Damit der Erholungswert und die Verbindungsfunktion des Wanderwegnetzes erhalten bleiben, ist dieses durch die Bundesverfassung und das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) rechtlich geschützt.
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> SR 101 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; Art. 88)
SF 704 Bundesgesetz über Fuss und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985
SF 704.1 Verordnung über Fuss und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986

Bau und Unterhalt von Wanderwegen stützen sich zudem auf die folgenden Rechtsgrundlagen und Normen.
- SR 700 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
- SR 700.1 Raumplanungsverordnung (RPV)
- SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz (SVG)
- SR 832.30 Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
- SR 832.311.141 Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV)
- SR 741.21 Signalisationsverordnung (SSV)
- SR 741.211.5 Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen
Die Umsetzung des FWG ist Sache der Kantone. Diese haben dazu eine Ausführungsgesetzgebung formuliert.
Hier folgend finden Sie Fallbeispiele, welche aufzeigen, wie die Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen vorgenommen und begründet werden können.
Fallbeispiele Behörden- & Gerichtsentschiede
Interessiert Sie die Geschichte des Schweizer Wanderwegnetzes und wie es zu dessen weltweit einzigartigen, gesetzlichen Verankerung in der Bundesverfassung kam?
Kontaktperson
Pietro Cattaneo
Tel. 031 370 10 31