Rechtliche Grundlagen und Haftungsfragen

 

Nachfolgend werden die häufigsten rechtlichen Fragen zu Haftung sowie Verantwortlichkeiten und Sicherheitsaspekten bei Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten (jeweils signalisiert) beantwortet.

 

1. Muss hinsichtlich Wegsicherungspflicht eine Unterscheidung der beiden Winterangebote Winterwanderwege und Schneeschuhrouten gemacht werden?

  • Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sind vor alpinen Gefahren zu sichern, insbesondere vor Lawinen- und Eisschlag sowie vor Absturzgefahr, soweit es sich um atypische Stellen (z.B. Übergänge über vereiste Bäche oder steile Runsen) handelt und nicht um die Gefahr des Ausrutschens auf dem Weg selber. Das Gefahrenpotenzial dürfte auf Schneeschuhrouten aufgrund der Linienführung in der Regel höher sein als auf Winterwanderwegen.

 

2. Wie ist die Haftung bei Unfällen und Zwischenfällen geregelt (z.B. Rutschgefahr auf Winterwanderwegen)?

  • Derjenige, der einen Winterwanderweg oder eine Schneeschuhroute anlegt, unterhält und signalisiert, hat dafür zu sorgen, dass die massgebenden Sicherheitsanforderungen eingehalten sind (Gefahrensatz).
  • Aus einem Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom Dezember 2017 geht Folgendes hervor: «Zu dem Schneesport Winterwandern inhärente Gefahren gehört auch das Risiko, bei rutschigen oder vereisten Wegpassagen die Kontrolle zu verlieren oder zu stürzen. Dass Wegpassagen aufgrund der Witterungsverhältnisse trotz erfolgter Präparierung mittels eines Pistenfahrzeugs teilweise rutschige oder vereiste Stellen aufweisen können, ist nicht aussergewöhnlich und darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung der Haftung führen. Liegt keine besonders grosse oder atypische Gefahr vor, besteht für die Verantwortlichen keine Verpflichtung, zusätzliche Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Die Pistensicherungspflicht besteht nur im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren. Es wäre unverhältnismässig, wenn die Sicherungspflichtigen jede rutschige oder vereiste Stelle eines Winterwanderwegs mit zusätzlichen Sicherungsvorkehren […] sichern.» Grundvoraussetzung sind eine ausführliche Regelung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit (Pflichtenheft) in Bezug auf die Winterwanderwege sowie die Einhaltung der Sorgfaltspflicht.

 

3. Greift die Werkeigentümerhaftung auf nicht präparierten, schneebedeckten Pfaden (z.B. Schneeschuhroute)?

  • Schneeschuhrouten gelten mangels Präparierung von vornherein nicht als Werke im Sinne von Art. 58 OR. Bauliche Vorrichtungen aller Art inklusive Haltevorrichtungen wie Ketten, Seile oder Geländer sind auch auf Schneeschuhrouten Werke im Sinne von Art. 58 OR.
  • Winterwanderwege sind als Werke zu betrachten, sofern bestehende Wege präpariert sind.
  • Bei Wegen, die im freien Gelände präpariert werden, bliebe die Werkeigenschaft offen. Analog zu Skipisten, bei denen die Frage der Werkeigenschaft vom Bundesgericht bis heute nicht abschliessend beantwortet wurde.
  • Falls Winterwanderwege Werkeigenschaft haben, wäre der öffentliche Verantwortungsträger als Werkeigentümer zu qualifizieren (siehe Leitfaden «Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen», Ziffer 12.1.2).
  • Ein Werkmangel könnte bei einem Winterwanderweg auch darin bestehen, dass ein Weg nach Schneefall nicht innert nützlicher Frist wieder begehbar gemacht wird.

 

4. Wer haftet, wenn die Trägerschaft bestimmte Aufgaben wie Wegpräparierung, Kontrolle, Unterhalt oder Sicherung an den Seilbahn-Betreiber übertragen hat und es zu einem Zwischenfall kommt?

  • Wird die Aufgabe sorgfaltswidrig ausgeführt und ereignet sich es deshalb ein Unfall, haften in erster Linie der Seilbahn-Betreiber und/oder der für die Aufgabenerfüllung verantwortliche Mitarbeitende.
  • Möglich ist daneben auch eine Haftung der Trägerschaft, z.B. wenn sie bei einem Winterwanderweg als Werkeigentümerin zu qualifizieren ist. Als Auftragnehmer hat der Seilbahn-Betreiber indessen die Trägerschaft von allfälligen Haftungsfolgen freizustellen.
  • Es empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.

 

5. Dürfen Winterwanderwege ohne die Zustimmung des Grund- oder Wegeigentümers signalisiert und begangen werden? Unter der Voraussetzung, dass der Winterwanderweg auf einem gelb markierten Wanderweg verläuft.

  • Ist ein privater Weg als gelber Wanderweg signalisiert und die Nutzung als solcher hinreichend rechtlich gesichert (Dienstbarkeit, Vertrag, explizite oder stillschweigende Widmung nach kantonalem Strassenrecht oder planungsrechtlich), dann wird man diesen Wanderweg in aller Regel auch als Winterwanderweg ohne weitere Zustimmung des Wegeigentümers nutzen können. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Nutzung als Wanderweg explizit auf die schnee- und eisfreie Zeit beschränkt wurde. Problematisch können ferner solche Fälle sein, in denen die Nutzung als gelber Wanderweg auf einer stillschweigenden Widmung beruht (infolge Nutzung über einen längeren Zeitraum) und man den Weg neu auch noch als Winterwanderweg nutzen will. Deshalb ist es jeweils ratsam, die Zustimmung des Grund- bzw. Wegeigentümers einzuholen.

 

6. Was gilt es bei Abschnitten ausserhalb bestehender Strassen und Wege zu beachten?

  • Abschnitte im Gelände erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie allenfalls, soweit durch Wald führend, eine forstliche Bewilligung. Die Bewilligungsbehörde hat dabei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und insbesondere auch den Schutz der Wildtiere vor Störungen zu berücksichtigen.

 

7. Braucht es bei signalisierten Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten eine Schlusskontrolle durch den Seilbahnbetreiber?

  • Nein. Eine Schlusskontrolle ist nur auf Skipisten nötig und vorgeschrieben (SKUS-Richtlinien Ziff. 7).

 

8. Steht die zuständige Trägerschaft in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden, wenn sich auf einem Winterwanderweg oder einer Schneeschuhroute aufgrund von (dichtem) Nebel ein Zwischenfall bzw. Unfall ereignet?

  • Aus rechtlicher Sicht sind die Abstände zwischen den Markierungen so zu wählen, dass die Benutzerinnen und Benutzer, die mit der gebotenen Sorgfalt unterwegs sind, bei Nebel nicht vom Weg bzw. der Route abkommen. Nebel kann immer auftreten. Die Häufigkeit, mit der dies geschieht, spielt hierbei keine Rolle.
  • Für die Beurteilung der Abstände ist von schlechten, nicht aber extremen Sichtverhältnissen auszugehen. Winterwanderwege und Schneeschuhrouten erfordern von den Benutzerinnen und Benutzern in Bezug auf die Witterung erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht. Wer bei Starknebel, heftigem Schneefall oder stürmischen Winden losgeht, macht dies auf eigene Verantwortung.
  • Winterwanderwege verlaufen in der Regel auf dem bestehenden Wegnetz, führen also über ein im Gelände angelegtes Wegtrassee und sind präpariert. Entsprechend ist der Weg auch bei Nebel gut zu finden, zumal bei unklarem Wegverlauf, insbesondere bei starken Richtungsänderungen, eine Zwischenmarkierung anzubringen ist. Der für Winterwanderwege empfohlene Abstand (5-10 Gehminuten) ist gegenüber dem Sommer winterspezifisch angepasst. Für eine weitere Verkürzung der Abstände zwischen den Markierungen besteht kein Anlass.
  • Schneeschuhrouten verlaufen meist zu einem erheblichen Teil auf bestehenden Wegen sowie überwiegend in Gebieten unterhalb der Waldgrenze. Hier kann es allenfalls angezeigt sein, die Zwischenmarkierungen im weglosen Gelände in einem Abstand von 30-70 m unter Berücksichtigung des Terrains zu setzen. Ansonsten ist kein Grund für eine Verkürzung des empfohlenen Abstandes (50-100 m) ersichtlich.

 

9. Winterwanderwege und Schneeschuhrouten müssen so angelegt sein, dass möglichst keine Lawinengefahr droht. Was bedeutet das genau?

  • Generell gilt, dass signalisierte Winterwanderwege und Schneeschuhrouten vor Lawinen zu sichern sind, vgl. SKUS-Richtlinien (Ziff. 5, 78): Schneesportanlagen – und dazu gehören auch Winterwanderwege und Schneeschuhrouten – sind «gegen alpine Gefahren (Lawinen- und Absturzgefahr) gesicherte Schneesportflächen».
  • Dies schliesst nicht aus, dass Winterwanderwege und Schneeschuhrouten so angelegt (geführt) werden, dass zwar in den meisten Fällen (möglichst) keine Lawinengefahr droht, bei ausserordentlicher oder sehr kritischer Lawinensituation der Weg oder die Route im Auslaufbereich sehr grosser Lawinen liegen kann (Gefahrenstufe 5: Sehr grosse Lawinengefahr, wird sehr selten prognostiziert; Gefahrenstufe 4: Grosse Lawinengefahr, wird für wenige Tage des Winters prognostiziert). Bei dieser Ausgangslage wäre es unverhältnismässig, auf die Anlage des Winterwanderwegs bzw. der Schneeschuhroute zu verzichten.
  • Jedoch müssen entsprechende Sicherungsmassnahmen getroffen werden (insbesondere Sperrung, siehe Leitfaden Kap. 4.3), wenn eine ausserordentliche oder sehr kritische Lawinensituation eintritt.

 

10. In welchen Situationen müssen Winterwanderwege oder Schneeschuhrouten gesperrt werden und ab wann kann wieder geöffnet?

  • Winterangebote können aus unterschiedlichen Gründen gesperrt werden. Der häufigste Grund ist infolge von Naturereignissen wie starke Schneefälle, Stürme und Lawinengefahr. Aufgrund von Holzrückung/-ernte kann es ebenfalls zur Schliessung von Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten kommen.
  • Sobald die Gefahr beseitigt oder abgewendet ist, kann die (temporäre) Sperrung wieder aufgehoben werden.

 

11. Wie hat eine Wegsperrung (im Falle einer Lawinengefährdung) zu erfolgen?

  • Eine Sperrung muss in jedem Fall im Gelände erfolgen, jeweils gut sichtbar an allen Zugängen. Anzubringen ist im Minimum eine Verbotstafel (SKUS-Sperrsignal Nr. 13), erweiterbar mit einem entsprechenden Symbol (Fussgänger bzw. Wanderer und Schneeschuh) sowie dem Hinweis auf die Lawinengefahr.
  • Eine zusätzliche Information an geeigneten Stellen (wie Internet, Tourismusbüro, Bahnstation) kann für die Wintersportler:innen hilfreich sein.
  • Es ist zudem ratsam, die vor Ort angebrachte Vorrichtung aus Beweissicherungsgründen zu fotografieren.

 

12. Wenn eine Sprengung in einem Skigebiet erfolgt, kann es vorkommen, dass von den Schneemassen ein Winterwanderweg oder eine Schneeschuhroute tangiert werden. Wer ist in der Pflicht, die Gefahr von diesen Winterangeboten abzuwenden? Muss der zuständige Pistenbetreiber die Trägerschaft informieren oder hat diese eine Holschuld?

  • Wer Lawinen vor Ort, aus dem Helikopter oder mittels automatischer Anlagen sprengen möchte, hat sicherzustellen, dass durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum gefährdet werden. Die zuständige Person ist folglich auch dafür verantwortlich, dass sämtliche durch den Gefahrenbereich führenden Schneesportanlagen (inklusive Winterwanderwege und Schneeschuhrouten) für die Dauer der Gefahr gesperrt sind (vgl. Art. 103 Abs. 1 lit. a und b Sprengstoffverordnung).
  • Erfolgt die Sperrung gemäss der Aufgabenteilung im Skigebiet durch die Trägerschaft der betreffenden Winterwanderwege oder Schneeschuhrouten, ist die Trägerschaft entsprechend zu informieren.
  • Vor der Sprengung müssen sich die Verantwortlichen seitens Pistenbetreiber jedoch immer vergewissern, dass die Wege und Routen tatsächlich gesperrt sind.
  • Die Zuständigkeiten und Abläufe sind im Sprengkonzept detailliert zu regeln.

 

13. Über eine Skipiste führen sowohl ein Winterwanderweg als auch eine Schneeschuhroute. Seitens Pistenbetreiber ist nach Betriebsschluss eine Pistenmaschine mit Seilwinde im Einsatz, die bspw. an einem Baum verankert ist und deren Seil quer über den Winterwanderweg und die Schneeschuhroute gespannt wird. Der Pistenbetreiber ist nicht die Trägerschaft und hat für die beiden Winterangebote keinen Dienstleistungsauftrag. Muss der Pistenbetreiber an den Einmündungen auf die Skipiste dennoch Vorkehrungen und Schutzmassnahmen ergreifen?

  • Der Pistenbetreiber schafft mit dem Einsatz der Pistenmaschine mit Seilwinde eine Gefahr und muss deshalb grundsätzlich Schutzmassnahmen treffen (Verkehrssicherungspflicht), solange noch Tageslicht herrscht und/oder sofern aufgrund der Lage des Winterwanderwegs und der Schneeschuhroute im Skigebiet noch mit Winterwandernden und Schneeschuhlaufenden zu rechnen ist.
  • Während dieser Zeitspanne ist entweder von einer Seilwindenpräparierung abzusehen oder die Zugänge zur Piste sind zu sperren.
  • Im Minimum mit einer Verbotstafel (SKUS Sperrsignal Nr. 13), ergänzt mit einem entsprechenden Symbol (Fussgänger bzw. Wanderer und Schneeschuh) sowie einem Gefahrenhinweis (Pistenfahrzeug mit Seilwinde). Zweckmässig ist z.B. eine fixe Stange mit Rahmen und Tafel zum Drehen (Tafel tagsüber = Kreuzungssymbol, Tafel nach Pistenschluss = Sperrsignal mit Symbol/Hinweis Pistenfahrzeug mit Seilwinde).

 

14. Sind Querungen von Skipisten zulässig? Wer hat auf der Skipiste Vortritt? Wie müssen Querungen signalisiert werden?

  • Querungen von Skipisten sind nach den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) sowie der Kommission Rechtsfragen Schneesportanlagen von Seilbahnen Schweiz (KRS SBS) möglichst zu vermeiden.


Lässt sich eine Querung nicht umgehen, so gilt Folgendes:

  • Es gibt kein besonderes Vortrittsrecht. Massgebend ist vielmehr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (analog Art. 26 SVG). Für Skifahrer folgt dies aus den FIS-Regeln Nr. 1 (Rücksichtnahme auf andere Pistenbenutzer) und Nr. 2 (Beherrschung von Geschwindigkeit und Fahrweise), für Winterwandernden und Schneeschuhlaufende sinngemäss aus den FIS-Regeln Nr. 1 und Nr. 6 (kein Anhalten an engen oder unübersichtlichen Stellen).
  • Auf die verschiedenen Benutzerkategorien ist mittels des Warnsignals 12b der SKUS "Achtung Mehrfachbenutzung", auf Kreuzungen mit dem Gefahrensignal 7 "Kreuzung" hinzuweisen, auf der Piste ergänzt mit der Zusatztafel 7d "Kreuzung mit Fussweg".
  • Es sind Ausweich- und Bremsräume zu schaffen, welche es den Benützern erlauben, gefahrlos auszuweichen, anzuhalten oder zu kreuzen.
  • Bei unübersichtlichen Kreuzungen ist die Piste zusätzlich durch das Aufstellen des Warnsignals 11 "Langsam" oder mittels einer Schikane zu entschärfen.

 

15. Welche Bestimmungen gelten in Zusammenhang mit Kreuzungen und Einmündungen von Schlittelpisten oder Langlaufloipen?

  • Es gelten sinngemäss dieselben Regeln wie bei der Querung von Skipisten (siehe oberhalb).

 

16. Welche Verantwortung muss bei der Kommunikation von Winterangeboten übernommen werden?

  • Die Werbung oder Information vor Ort hat ein klares Bild der Signalisation, Gefahren und Anforderungen der angebotenen Winterwanderwege und Schneeschuhrouten zu vermitteln. Fehlerhafte Angaben können Haftungsfolgen nach sich ziehen.

 

17. Ein Naturpark ist Trägerschaft von drei signalisierten Winterwanderwegen und einer signalisierten Schneeschuhroute. Der lokale Skilift-Betreiber hat die vier Angebote auf seiner Websiteaufgeschaltet. Kann der Skilift-Betreiber haftbar gemacht werden?

  • Die Haftung geht einzig aufgrund des Website-Eintrags nicht pauschal auf den Skilift-Betreiber über. Eine Verantwortung für den Unterhalt und die Sicherung der Wege lässt sich aus einem Website-Eintrag (Werbung) nicht ableiten; diese Verantwortung verbleibt bei der Trägerschaft (hier: Naturpark).
  • Dem Skilift-Betreiber ist jedoch zu empfehlen, auf seiner Website klar zu deklarieren, von wem die Angebote stammen und betrieben werden.

 

18. Sind Vorschläge für nicht signalisierte Winterwanderwege und Schneeschneeschuhrouten auf Print-Karten zulässig? Wer kann im Falle eines Vorfalls dafür haftbar gemacht werden? Welche Lösungsansätze wären geeignet?

  • Vorschläge für Schneeschuhrouten und Winterwanderwege in Werbe- und Informationsmaterial, die weder signalisiert noch gesichert werden, sind grundsätzlich zulässig. Das Zielpublikum der Werbung/Info muss jedoch ohne Weiteres erkennen können, dass es sich um ein solches Angebot handelt und nicht um «offizielle», d.h. signalisierte und gesicherte Wege und Routen. Bei den Schneesportlern und -sportlerinnen dürfen keine falschen Sicherheitserwartungen geweckt werden. Insbesondere wenn vor Ort ein ausgetretener Schneeschuhpfad besteht, kann bei den Wandernden ungeachtet der fehlenden Signalisation der Eindruck entstehen, dass es sich um eine vor alpinen Gefahren (Absturz- und Lawinengefahr) gesicherte Route handelt.
  • Ein Haftungsrisiko trägt der Urheber der Karte, daneben auch die Bergbahn, falls sie die Karte auf ihrer Website publiziert oder an den Stationen auflegt.
  • Für im Gelände nicht signalisierte Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sollte eine eigene Farbe verwendet werden. In der Legende muss klar ersichtlich sein, dass die Wege und Routen weder signalisiert noch vor alpinen Gefahren gesichert sind und auf eigene Verantwortung begangen werden. Den Bergbahnen wird zudem empfohlen, solche Angebote nicht auf ihren Orientierungs- und Panoramatafeln auszuweisen (vgl. SBS-Richtlinien N. 49). Darüber hinaus sollten im Werbe-/Informationsmaterial nach Möglichkeit die offiziellen Farben verwendet werden, d.h. pink für Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (siehe SKUS-Richtlinien Rz. 83; Leitfaden «Winterwanderwege und Schneeschuhrouten» Ziff. 3.1.1).

 

19. Wer haftet für die Gefahren, die vor allem im Winter von Windkraftanlagen entlang und in der Nähe von Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten ausgehen?

  • In der Nähe von Windkraftanlagen kann die Gefahr von Eisschlag bestehen. Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sollten deshalb zu den Anlagen nach Möglichkeit eine angemessene Sicherheitsdistanz einhalten. Bei kurzer oder räumlich geringer Gefahrenexposition kann auch ein Warnschild zweckmässig sein. Die Verantwortung liegt primär beim Anlagenbetreiber.

 

20. Was muss auf Winterwanderwegen im Wald hinsichtlich der Präparierung mit Motorfahrzeugen beachtet werden?

  • Gemäss Art. 15 Abs. 1 Waldgesetz (WaG) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden, vorbehältlich der Ausnahmen in Art. 13 der Waldverordnung (WaV): Befahren erlaubt zu Rettungs- und Bergungszwecken, Polizeikontrollen, militärischen Übungen, Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zum Unterhalt von Fernmeldedienstleitungen.
  • Zusätzlich können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG).
  • Im Kanton Bern ist beispielsweise für den Unterhalt von Winterwanderwegen mit Motorfahrzeugen eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wald KAWA) erforderlich (vgl. Art. 23 des kantonalen Waldgesetzes KWaG).

 

Kontaktperson

Daniela Rommel
031 370 10 28
 

 

zurück zur Startseite Winter