Ersatzpflicht

 

Das Wanderwegnetz ist durch Art. 88 der Bundesverfassung, das Bundesgesetz über Fuss­ und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 und die entsprechende Verordnung (FWV) vom 26. November 1986 rechtlich geschützt. Nach Art. 7 FWG besteht für Wanderwege, deren Erholungs- oder Verbindungsfunktion durch Belagsänderung, zunehmenden Verkehr, dauerhafte Unterbrechung, Einschränkung der Begehbarkeit oder Veränderung der Signalisation wesentlich beeinträchtigt wird, eine Ersatzpflicht.

 

 

Downloads & Links

Vollzugshilfe Ersatzpflicht für Wanderwege

Faktenblatt Belagseinbauten auf Wanderwegen

Merkblatt «Wanderwege betroffen?»

Tipps für erfolgreiche Gespräche

Vorlage Stellungnahme der Wanderweg Fachstelle

Umsetzung Verbandsbeschwerderecht

 

 

 

Wanderwege sind zu ersetzen, wenn auf grösseren Wegstrecken bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge eingebaut werden.

 

Um Ersatz zu schaffen, werden in erster Priorität bestehende Wege genutzt, die bisher noch nicht Bestandteil des Wanderwegnetzes waren. Wenn keine geeigneten zusammenhängenden Wege vorhanden sind, müssen die zur Verbindung erforderlichen Teilstücke gebaut oder als letzte Massnahme ein neuer Wanderweg angelegt werden. Bei der Planung von Wanderweg-Ersatzmassnahmen müssen die anderen rechtlich begründeten Anliegen (z.B. Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft) berücksichtigt werden.

 

 

Die Vollzugshilfe Ersatzpflicht für Wanderwege erläutert Rechtsgrundlagen und Auslöser der Ersatzpflicht. Sie beantwortet auch die Frage, was unter angemessenem Ersatz zu verstehen ist. Jede Ersatzpflicht auslösende Massnahmen bedarf einer Stellungnahme der kantonalen Wanderweg-Fachstelle.

Welche Massnahmen bei Eingriffen ins Wanderwegnetz erforderlich sind, fasst das Merkblatt Wanderwege betroffen zusammen.

 

Erfolgreich verhandeln

Bei Vorhaben mit Auswirkungen auf Wanderwege müssen oft unterschiedliche Anliegen auf einander abgestimmt werden. Der Erfolg von Gesprächen zwischen den Interessenvertretern hängt sehr stark vom Auftreten und der Argumentation einzelner Personen ab. Die hier bereitgestellten Tipps für Wanderwegbeauftragte helfen dabei, im konstruktiven Austausch mit den anderen Interessenvertretern, optimale Ergebnisse zu erzielen.

Tipps für erfolgreiche Gespräche


Fallbeispiele


Nachträglicher Ersatz für einen Belagseinbau

Im Jahr 2000 liess eine Gemeinde im Kanton Aargau einen Güter- und Wanderweg mit bestehender Kiesoberfläche auf einem Abschnitt von 190 Metern asphaltieren. Auf Intervention des Vereins Aargauer Wanderwege musste nachträglich ein Baugesuch eingereicht und eine Ersatzmassnahme für den beeinträchtigten Wanderweg erarbeitet werden.

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Erhaltung eines Wanderweges in der Bauzone

Der Gestaltungsplan für die Überbauung einer ehemaligen Kulturlandfläche in der Gemeinde Malters (LU) sah die Aufhebung eines Wanderwegabschnitts von 120 Metern vor, um den Bau einer Autoeinstellhalle zu ermöglichen. Der Verein Luzerner Wanderwege erhob Einsprache dagegen.

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Realisierung eines Ersatzweges im Wald

Im Rahmen eines Meliorationsprojekts in der Gemeinde Roche-d’Or (JU) sollte ein Güter- und Wanderweg über eine Distanz von 500 Metern asphaltiert werden. Als Ersatz wurde mit einfachen Mitteln ein attraktiver Weg im Wald angelegt.

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Kontaktperson

Pietro Cattaneo
Tel. 031 370 10 31

 

 

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