Wandernde

 

1. Darf ich mich als Wandernde/r auf den Wanderwegen im Wald frei bewegen?

  • Solange ein signalisierter Wanderweg nicht gesperrt ist, darf er von Wandernden entsprechend genutzt werden. Zudem sind der Wald und die Waldwege von Gesetzes wegen frei zugänglich (ZGB 699 und WaG 14a).

2. Dürfen Wanderwege im Wald gesperrt werden?

  • In spezifischen Fällen müssen Wanderwege (oder ganze Gebiete) temporär gesperrt werden. Temporäre Sperrungen sind möglich, z.B. aufgrund von Gefahrensituationen, Bewirtschaftung, Anlässen, (temporärem) Wild-/Naturschutz.
  • Eine Umleitung wird signalisiert, ausser wenn es sich um sehr kurz andauernde Sperrungen (Stunden bis wenige Tage) oder um wenig frequentierte Strecken handelt.

3. Wie kann ich mich über allfällige Sperrungen informieren?

  • Es werden nicht alle Sperrungen auf Wanderwegen im Wald gemeldet und darüber informiert, insbesondere jene unter der Dauer einer Woche.

4. Wie muss ich mich als Wandernde/r im Wald verhalten?

  • Auf (temporäre) Hinweise und Umleitungen achten; auch an den Wochenenden.
  • Waldtypische Gefahren besonders beachten.
  • Man ist als Wandernde/r zu Gast im Wald.

5. Was ist hinsichtlich Wild- und Naturschutz im Wald zu beachten?

  • Wandernde halten sich in Wild- und Naturschutzzonen im Wald auf den Wanderwegen auf. Während der Dämmerung und nachts ist der Wald bestenfalls zu meiden.
  • Leinenpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit (siehe Hinweisschilder vor Ort) und in manchen Kantonen sogar ganzjährig.
  • Hunde sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden oder belästigen. Sie sind jederzeit unter Kontrolle zu halten.

6. Was muss ich als Wandernde/r im Wald mit Hunden besonders beachten?

  • Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit (siehe Hinweisschilder vor Ort) und in manchen Kantonen sogar ganzjährig.
  • Hunde sind so zu halten, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden oder belästigen. Sie sind jederzeit unter Kontrolle zu halten.

7. Wie kann ich im Wald sicher wandern? Worauf muss ich achten?

  • Wandernde, die im Wald auf einem Wanderweg unterwegs sind, müssen sich der typischen Gefahren, die in einem Wald vorkommen, bewusst sein und sich angemessen und eigenverantwortlich verhalten. Insbesondere ist bei stürmischen Winden und Gewitter von einem Waldaufenthalt abzusehen.
  • Zudem sollen Wandernde sich weiteren Gefahren (z.B. bedingt durch die Holznutzung) bewusst sein und Wegsperrungen sowie Umleitungen beachten.
  • In ausgeschiedenen Naturschutzgebieten, in denen der Wald nicht (mehr) bewirtschaftet bzw. Totholz bewusst stehen gelassen wird, wird den Wandernden empfohlen, sich auf den signalisierten Wegen aufzuhalten.

8. Wie muss ich mich als Wandernde/r verhalten, wenn im Wald gejagt wird?

  • Ohne eine behördliche Gebietssperrung bleiben der Wald und die Waldwege frei zugänglich. Es ist Sache der Jagenden, die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit es zu keinen Jagdunfällen kommt.
  • Hunde sollten während der Jagdsaison an die Leine genommen werden.

9. Wer ist für die Sicherheit der Wandernden bei der Jagdausübung im Wald verantwortlich?

  • Jagende bzw. die Jagdgesellschaft sind für die Sicherheit der Wegnutzenden verantwortlich. Sie müssen sachdienliche Massnahmen treffen, um die Sicherheit Dritter zu garantieren.

10. Wo kann ich als Wandernde/r Mängel an Wanderwegen im Wald melden?

  • Mängel an Wanderwegen können sowohl bei den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinden oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) als auch bei der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation oder online beim Dachverband Schweizer Wanderwege gemeldet werden.

11. Müssen durch Waldarbeiten zerstörte Wanderwege saniert werden?

  • Eine sichere Begehbarkeit (Durchgängigkeit und Sicherungsbauten) des betroffenen Wanderwegs wird so rasch als möglich wiederhergestellt. Eine umfassende Sanierung erfolgt zum nächstmöglichen, sinnvollen Zeitpunkt (abhängig von Terrainbedingungen, z.B. Vernässung).

12. Ist die Sicherheit der Wandernden im Wald bei Schiessübungen gewährleistet?

  • Der Betreiber von Schiessanlagen ist für die Sicherheit der Wegnutzenden verantwortlich und muss sicherstellen, dass die abgefeuerte Munition sowie Reste von Tontauben keine Unbeteiligten treffen.
  • Gegebenenfalls ist der Wanderweg temporär gesperrt und eine Umleitung ist eingerichtet. 

13. Welche Gefahr geht im Winter von Windkraftanlagen aus?

  • Im Winter kann in der Nähe von Windkraftanlagen eine Gefahr durch Eisschlag drohen.

 

Weiterführende Informationen zu den Fragen

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