Waldbewirtschaftende


1. Wer ist die Ansprechperson, wenn bei der Waldbewirtschaftung ein Wanderweg tangiert wird?

  • Ansprechpersonen sind sowohl die Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort die kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder die kantonale Wanderweg-Fachorganisation (Technische Leitung).

2. Wer ist für den Unterhalt und die Signalisation der Wanderwege verantwortlich?

  • Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Im Normalfall sind für den Unterhalt die Gemeinden und für die Signalisation die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen zuständig.

3. Müssen Wanderwege bei Waldarbeiten/Holzschlag gesperrt und umgeleitet werden?

  • Eine Sperrung von Wanderwegen sowie die Information der Wandernden vor Ort ist nötig, wenn ein Wegabschnitt nicht begehbar oder die Benutzung übermässig erschwert ist oder falls für die Wegbenutzenden akute, unmittelbare Gefahr droht.
  • Damit eine durchgängige Begehbarkeit der signalisierten Wege gewährleistet werden kann, ist bei Sperrungen von längerer Dauer (mehr als zwei Tage) sowie generell bei stark frequentierten Wanderwegen nach Möglichkeit eine Umleitung einzurichten.

4. Wer ist bei Forstarbeiten verantwortlich für Wegsperrungen im Wald?

  • Wegsperrungen liegen in der Zuständigkeit derjenigen Person, welche für die Durchführung der Holzereiarbeiten verantwortlich ist (beauftragtes Forstunternehmen, Waldeigentümerschaft mit eigenem Forstbetrieb). Sperrungen sind mit den Wegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort die kantonale Wanderweg-Fachstelle) abzusprechen und zu koordinieren. Diese legen fest, ob, wie und durch wen eine Umleitung zu signalisieren ist.

5. Wer ist bei einem Unfall auf einem Wanderweg verantwortlich, der aufgrund der Waldbewirtschaftung geschieht?

  • Die Person, welche die Wald- und Holzarbeiten ausführt, ist für die Sicherheit von Drittpersonen verantwortlich. Dabei sind die allgemein geltenden Regeln beim Holzschlag zu beachten.
  • Wandernde haben eigenverantwortlich zu handeln. Bei Nichtbeachten der sachgemäss getroffenen Sicherungsmassnahmen (z.B. Umgehen einer klaren, unmissverständlichen Sperrung im Gelände) wird den Bewirtschaftenden kein Vorwurf gemacht werden können.

6. Wer ist nach den Waldarbeiten für die Wiederinstandstellung von Wanderwegen und deren Finanzierung zuständig?

  • Wenn Wanderwege auf Waldwegen betroffen sind, die ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen und vom wanderwegverantwortlichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) unterhalten werden, hat die Waldeigentümerschaft nach Beendigung des Holzschlags für die Wiederherstellung des Wanderwegs zu sorgen und trägt die Kosten der Sanierungsarbeiten.
  • Bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen, erfolgt der Wegunterhalt i.d.R. durch die Waldeigentümerschaft. Diese ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten Ausbau- und Unterhaltsstandard des Wanderwegs zu gewährleisten. Entsprechend hat sie nach den Holzschlagarbeiten lediglich dafür zu sorgen, dass der Weg für die Wandernden wieder frei begehbar ist und die bauliche Wanderweg-Sicherungsinfrastruktur, falls durch den Holzschlag beschädigt, wiederhergestellt wird.
  • In beiden Fällen bleibt eine abweichende kantonal-gesetzliche, vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Regelung der Kostentragung vorbehalten.

7. Welche Veränderungen dürfen hinsichtlich der Infrastruktur an Wanderwegen im Wald vorgenommen werden?

  • Die Waldeigentümerschaft kann die eigenen Forstwege, die als Wanderweg mitbenutzt werden, jederzeit unterhalten und die für den Forstbetrieb nötigen, baulichen Vorkehrungen treffen.
  • Ist der Wanderweg während Bauarbeiten nicht begehbar, hat wie bei den Holzereiarbeiten, in Absprache mit den Wegverantwortlichen, eine Wegsperrung zu erfolgen.

8. Was ist bei Wanderwegen zu beachten, die durch geschützte Landschaften und Naturdenkmäler, Biotope und andere sensible Lebensräume im Wald führen?

  • Eingriffe in Landschaften und Naturdenkmäler, die gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geschützt sind, fallen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung geschützter Biotope (Moore und Moorlandschaften, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und-weiden) und weiterer, sensibler Lebensräume (Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften etc.).
  • Den höchsten Schutz geniessen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem entsprechenden Bundesinventar aufgenommen sind. Sie sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen jedenfalls grösstmöglich zu schonen.
  • Auch bei regionalen oder lokalen Objekten ist für einen Eingriff ein gewichtiges, überwiegendes Interesse erforderlich. Der Verursacher hat für besondere Schutzmassnahmen, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.
  • Im Perimeter geschützter Objekte können bestehende Wanderwege unterhalten werden. Demgegenüber ist die Hürde für die Neuanlage von Wanderwegen, je nach Objekt, hoch bis sehr hoch.

9. Wie sind historische Verkehrswege im Wald zu berücksichtigen?

  • Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit sichtbarer Substanz verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
  • Historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung mit Substanz sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Der Schutzumfang ergibt sich hier massgebend aus dem kantonalen Recht.
  • Wegabschnitte mit historischem Verlauf ohne Substanz geniessen keinen besonderen Schutz.
  • Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält sowohl die Objekte des Bundesinventars (Wege von nationaler Bedeutung), als auch die von den Kantonen bezeichneten Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Die inventarisierten Objekte sind in Plan- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
  • Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit in das Wanderwegnetz einzubeziehen (Art. 3 Abs. 2 FWG).

10. Wer ist bei durch Fallholz verursachte Unfälle auf einem Wanderweg verantwortlich?

  • Es besteht keine Bewirtschaftungspflicht. Die Waldeigentümerschaft muss weder lebende noch tote Bäume vorsorglich fällen. Wird der Bewirtschaftende jedoch von den Wanderwegverantwortlichen auf gefährliche Bäume hingewiesen, muss er für die Beseitigung der Gefahr sorgen bzw. eine Beseitigung dulden. Tut er dies nicht, ist ein Verschulden denkbar.

11. Wer ist verantwortlich, wenn sich ein/e Wandernde/r an einem Holzpolter verletzt?

  • Holzpolter gelten als Werk (Fahrnisbaute) im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR). Der Eigentümer des Polters (Waldeigentümerschaft, Forstunternehmer, Sägerei etc.) hat dafür zu sorgen, dass vom Holzpolter keine Gefahr ausgeht und die sichere Begehbarkeit des Wanderwegs gewährleistet ist. Die Stämme müssen so gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabrollen oder abrutschen können.
  • Holzpolter sind nicht Bestandteil des Wanderwegs und das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen (Gemeinde und Kanton) trifft dementsprechend keine Sicherungspflicht.

 

Weiterführende Informationen zu den Fragen

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