Kanton, Gemeinden und Bezirke

 

1. Wer ist zuständig für Wanderwege im Wald?

  • Gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind die Kantone für Planung, Anlage (=Bau/Erstsignalisation), Unterhalt, Finanzierung und Kennzeichnung / Signalisation von Wanderwegen zuständig.
  • Die Kantone können einzelne oder mehrere Aufgaben den Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen delegieren.

2. Wer ist zuständig für die Planung von Wanderwegen im Wald?

  • Die Zuständigkeit für die Planung von Wanderwegen ist kantonal unterschiedlich. Sie kann beim Kanton, den Gemeinden oder den Bezirken liegen, wobei es auch Mischformen gibt. Typisch ist ein kantonaler Wanderweg-Sachplan mit Richtplancharakter, der in der kommunalen Planung umgesetzt wird. 
  • Wanderwegpläne und Revisionen werden einer Vernehmlassung unterstellt. Dabei müssen auch alle relevanten Akteure aus dem Bereich Wald berücksichtigt werden.

3. Wer ist zuständig für die Finanzierung von Bau und Unterhalt von Wanderwegen im Wald?

  • In der Regel sind Kantone oder Gemeinden für die Finanzierung der Wanderwege zuständig. Je nach Kanton werden die Wanderwege auch durch WegeigentümerInnen oder sogar Dritte finanziert.

4. Wer ist nach den Waldarbeiten für die Wiederinstandstellung und deren Finanzierung von Wanderwegen zuständig?

  • Wenn Wanderwege auf Waldwegen betroffen sind, die ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen und vom wanderwegverantwortlichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) unterhalten werden, hat die Waldeigentümerschaft nach Beendigung des Holzschlags für die Wiederherstellung des Wanderwegs zu sorgen und trägt die Kosten der betreffenden Sanierungsarbeiten.
  • Bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen, erfolgt der Wegunterhalt i.d.R. durch die Waldeigentümerschaft. Diese ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten Ausbau- und Unterhaltsstandard des Wanderwegs zu gewährleisten. Entsprechend hat sie nach den Holzschlagarbeiten lediglich dafür zu sorgen, dass der Weg für die Wandernden wieder frei begehbar ist und die bauliche Wanderweg-Sicherungsinfrastruktur, falls durch den Holzschlag beschädigt, wiederhergestellt wird.
  • In beiden Fällen bleibt eine abweichende kantonal-gesetzliche, vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Regelung der Kostentragung vorbehalten.

5. Wer ist für den Unterhalt und die Signalisation der Wanderwege verantwortlich?

  • Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Im Normalfall sind für den Unterhalt die Gemeinden und für die Signalisation die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen zuständig.

6. Wer ist zuständig für Sperrungen und Umleitungen von Wanderwegen im Wald?

  • Grundsätzlich ist das wegverantwortliche Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) für die Sperrung und Umleitung zuständig. Dies gilt insbesondere, wenn ein Wanderweg aufgrund eines Naturereignisses nicht mehr hinreichend sicher begehbar ist (z.B. viele umgeworfene Bäume auf dem Weg nach einem schweren Sturm).
  • Bei Waldarbeiten, Sportveranstaltungen, Militär- und Schiessübungen usw. durch Dritte sind diese für die Sperrung verantwortlich. Ist die Sperrung von längerer Dauer sowie generell bei stark frequentierten Wanderwegen, hat eine Absprache und Koordination mit dem zuständigen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu erfolgen. Diesem obliegt es, nach Möglichkeit eine Umleitung zu signalisieren.

7. Wem kann eine mangelhafte Signalisation sowie Beschädigungen am Wanderweg und an Kunstbauten gemeldet werden?

  • Schäden können dem Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation gemeldet werden. Weiter können Schäden auch online (Schadenmeldetool der Schweizer Wanderwege) eingegeben werden.

8. Wer ist für die Sensibilisierung der Wandernden für richtiges Verhalten im Wald verantwortlich und wie erfolgt sie?

  • Grundsätzlich können verschiedenste Akteure Sensibilisierungsarbeit leisten. Zumeist führen Kantone, Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen sowie Stiftungen, Vereine (Naturschutzgebiete, Wildnispärke etc.) oder Tourismusorganisationen Sensibilisierungsmassnahmen durch (z.B. Waldknigge, Anbringen von Infotafeln).

9. Wer ist für Fragen im Zusammenhang mit Wanderwegen im Wald zuständig?

  • Zur Thematik Wanderwege im Wald können sowohl die Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort die kantonale Wanderweg-Fachstelle) als auch die kantonale Wanderweg-Fachorganisation Auskunft geben. Fragen können auch beim zuständigen Forstamt platziert werden.

 

Weiterführende Informationen zu den Fragen

Glossar

 

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