Allgemeine Aufgaben: Wanderwege im Wald

 

1. Wer ist zuständig für Wanderwege im Wald?

  • Gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind die Kantone für Planung, Anlage (=Bau/Erstsignalisation), Unterhalt, Finanzierung und Kennzeichnung / Signalisation von Wanderwegen zuständig.
  • Die Kantone können einzelne oder mehrere Aufgaben den Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen delegieren.

2. Wer ist zuständig für die Planung von Wanderwegen im Wald?

  • Die Zuständigkeit für die Planung von Wanderwegen ist kantonal unterschiedlich. Sie kann beim Kanton, den Gemeinden oder den Bezirken liegen, wobei es auch Mischformen gibt. Typisch ist ein kantonaler Wanderweg-Sachplan mit Richtplancharakter, der in der kommunalen Planung umgesetzt wird. 
  • Wanderwegpläne und Revisionen werden einer Vernehmlassung unterstellt. Dabei müssen auch alle relevanten Akteure aus dem Bereich Wald berücksichtigt werden.

3. Was gilt es bei Wanderweg-Bauvorhaben im Wald zu beachten?

  • Wanderwege gelten i.d.R. als nichtforstliche Kleinbauten und bedürfen keiner Rodungsbewilligung, jedoch einer Bewilligung für die nachteilige Nutzung des Waldes (Art. 16 Abs. 2 WaG). Verlangt sind zudem eine Baubewilligung sowie eine Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24. RPG).
  • Die Neuanlage eines Wanderwegs (auch die Signalisation eines bestehenden Waldwegs) erfordert entweder eine öffentliche Wegdienstbarkeit oder die Zustimmung der Waldeigentümerschaft sowie eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit.

4. Wer ist zuständig für die Finanzierung von Bau und Unterhalt von Wanderwegen im Wald?

  • In der Regel sind Kantone oder Gemeinden für die Finanzierung der Wanderwege zuständig. Je nach Kanton werden die Wanderwege auch durch WegeigentümerInnen oder sogar Dritte finanziert.

5. Wer ist zuständig für Bau und Unterhalt sowie die Kontrolle von Wanderwegen im Wald?

  • Der Kanton resp. die Gemeinden sind für den Bau und den Unterhalt von Wanderwegen zuständig. In einigen Kantonen geschieht dies durch die Wanderweg-Fachorganisationen. Im Wald können andere Regelungen getroffen worden sein, z.B. mit der Waldeigentümerschaft oder dem Förster.
  • Der Kanton resp. die Gemeinden sind grundsätzlich auch für die Kontrolle der Wanderwege zuständig. Die Wegkontrolle wird jedoch oft (zusammen mit der Kontrolle der Signalisation) der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation übertragen und von deren Mitarbeitenden durchgeführt. Im Wald erfolgt die Wegkontrolle z.T. auch durch die Forstdienste oder die Waldeigentümerschaft.
  • Soweit die Waldeigentümerschaft bei ihren forstlichen Fahrwegen als Werkeigentümer/in für Kontrolle und Unterhalt der Weginfrastruktur verantwortlich ist, entbindet dies das zuständige Gemeinwesen nicht davon, die betreffenden Wanderwege (auch) zu kontrollieren und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.

6. Müssen Wanderwege vor Fallholz gesichert werden?

  • Die Gefahr umstürzender Bäume und herabfallender Äste und Kronenteile (Fallholzgefahr) ist eine waldtypische Gefahr, die grundsätzlich in die Eigenverantwortung der Wandernden fällt.
  • Im Rahmen des (wanderwegspezifischen) Wegunterhalts sind grössere Gefahrenherde wie morsche und bedrohlich schief stehende Bäume, die bei der gewöhnlichen periodischen Wegkontrolle ohne Weiteres auf Sicht erkannt werden können, zu beseitigen.
  • Die Beseitigung gefährlicher Bäume ist je nach kantonalem Recht Sache des Gemeinwesens oder der Waldeigentümerschaft. Bleibt diese untätig, ist sie abzumahnen und es ist der Gefahrenherd nötigenfalls im Wege der Ersatzvornahme zu entfernen.

7. Wer ist zuständig für die Kennzeichnung / Signalisation von Wanderwegen und deren Kontrolle im Wald?

  • Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Die Kontrolle der Signalisation wird in den meisten Kantonen durch die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (zusammen mit der Kontrolle des Wegzustands) ausgeübt.

8. Wer ist zuständig für Sperrungen und Umleitungen von Wanderwegen im Wald?

  • Grundsätzlich ist das wegverantwortliche Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) für die Sperrung und Umleitung zuständig. Dies gilt insbesondere, wenn ein Wanderweg aufgrund eines Naturereignisses nicht mehr hinreichend sicher begehbar ist (z.B. viele umgeworfene Bäume auf dem Weg nach einem schweren Sturm).
  • Bei Waldarbeiten, Sportveranstaltungen, Militär- und Schiessübungen usw. durch Dritte sind diese für die Sperrung verantwortlich. Ist die Sperrung von längerer Dauer sowie generell bei stark frequentierten Wanderwegen, hat eine Absprache und Koordination mit dem zuständigen Gemeinwesen zu erfolgen. Diesem obliegt es, nach Möglichkeit eine Umleitung zu signalisieren.

9. Was ist bei Wanderwegen zu beachten, die durch geschützte Landschaften und Naturdenkmäler, Biotope und andere sensible Lebensräume im Wald führen?

  • Eingriffe in Landschaften und Naturdenkmäler, die gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geschützt sind, fallen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung geschützter Biotope (Moore und Moorlandschaften, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden) und weiterer, sensibler Lebensräume (Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften etc.).
  • Den höchsten Schutz geniessen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem entsprechenden Bundesinventar aufgenommen sind. Sie sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls grösstmöglich zu schonen, unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
  • Auch bei regionalen oder lokalen Objekten ist für einen Eingriff ein gewichtiges, überwiegendes Interesse erforderlich. Der Verursacher hat für besondere Schutzmassnahmen, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.
  • Im Perimeter geschützter Objekte können bestehende Wanderwege unterhalten werden. Demgegenüber ist die Hürde für die Neuanlage von Wanderwegen, je nach Objekt, hoch bis sehr hoch.

10. Wie sind historische Verkehrswege im Wald zu berücksichtigen?

  • Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit sichtbarer Substanz verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
  • Historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung mit Substanz sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Der Schutzumfang ergibt sich hier massgebend aus dem kantonalen Recht.
  • Wegabschnitte mit historischem Verlauf ohne Substanz geniessen keinen besonderen Schutz.
  • Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält sowohl die Objekte des Bundesinventars (Wege von nationaler Bedeutung), als auch die von den Kantonen bezeichneten Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Die inventarisierten Objekte sind in Plan- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
  • Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit in das Wanderwegnetz einzubeziehen (Art. 3 Abs. 2 FWG).

 

Weiterführende Informationen zu den Fragen

Glossar

 

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