Malters LU
Erhaltung eines Wanderwegabschnitts in der Bauzone
Ort, Jahr: Malters LU, 1991
Ausgangslage: Der Gestaltungsplan für die Überbauung einer ehemaligen Kulturlandfläche in der Gemeinde Malters sah die Aufhebung eines Wanderwegabschnitts von 120 Meter vor, um den Bau einer Autoeinstellhalle zu ermöglichen. Als Ersatz für den bisher durch naturnahes Gebiet entlang eines Gewässers verlaufenden Wanderweg wurde eine Linienführung durch die neue Wohn- und Gewerbezone, unter Einbezug von Vorplätzen, Erschliessungsstrassen und asphaltierten Fusswegen vorgeschlagen.
Die kantonale Wanderweg-Fachorganisation (Verein Luzerner Wanderwege) erhob Einsprache gegen den Gestaltungsplan mit der Begründung, dass der angebotene Ersatz nicht angemessen sei. Der Verein führte an, dass die Erholungs- und Naturerlebnisfunktion des Wanderweges durch die Verlegung vollständig verloren ginge. Zudem sei die vorgeschlagene Linienführung – auch bei einwandfreier Signalisation – für die Wandernden kaum nachvollziehbar.
Massnahmen und Bilanz: Nach eingehender Prüfung der Sachlage entschied sich die Baugenossenschaft, den Gestaltungsplan so anzupassen, dass der bestehende Wanderweg entlang des Baches erhalten werden konnte. Der Gemeinderat bewilligte den überarbeiteten Gestaltungsplan.
Kommentar
Das Siedlungswachstum führt dazu, dass Wanderwege, die ursprünglich durch naturnahe Gebiete in Stadt- und Dorfnähe verliefen, allmählich ins Siedlungsgebiet integriert werden. Auch für solche Wanderwege besteht im Grundsatz ein Anspruch auf angemessenen Ersatz gemäss Art. 7 FWG. Als Kriterium für die Angemessenheit des Ersatzes ist dabei nicht nur die Gewährleistung der Verbindungsfunktion, sondern ebenso die Erhaltung der Erholungsfunktion zu berücksichtigen.
Die attraktive Linienführung des Wanderwegs konnte beibehalten werden.